
Vorstand
Der Vorstand besteht mindestens aus drei Personen. Vorstandsmitglieder müssen Mitglied der Genossenschaft sein. Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er hat nur solche Beschränkungen zu beachten, die Gesetz und Satzung festlegen.
Die Genossenschaft wird vertreten durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem anderen Vorstandsmitglied oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Genossenschaft abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen. Darüber hinaus regelt eine Geschäftsordnung die Zusammenarbeit innerhalb des Gremiums.
Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Ihre Wiederwahl ist zulässig, die Bestellung endet spätestens bei Vollendung des 65. Lebensjahres.
Der Vorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern der Genossenschaft zusammen:
Aufsichtsrat
Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates sind durch Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung geregelt. Der Aufsichtsrat hat den Vorstand in seiner Geschäftsführung zu fördern, zu beraten und zu überwachen.
Von der Mitgliederversammlung werden die Mitglieder des Aufsichtsrates für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit ist eine Wiederwahl zulässig. Nach den Bestimmungen der Satzung scheiden nach dem Rotationsprinzip jährlich ein Drittel der Mitglieder aus dem Aufsichtsrat aus und sind durch Neuwahlen zu ersetzen.
Eine Wiederwahl der ausgeschiedenen Mitglieder des Aufsichtsrates ist zulässig.
Der Aufsichtrat setzt sich aus folgenden Mitgliedern der Genossenschaft zusammen:
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